Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Energy Cool Systeme
Allgemeine Informationen
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Lieferungen von Produkten und Dienstleistungen von Energy Cool Global ApS (dem "Verkäufer") und seinen verbundenen EU-Tochtergesellschaften an Geschäftskunden (B2B), sofern nicht anders schriftlich vereinbart.
Firmendetails:
Firmenname: Energy Cool Global ApS
VAT no.: DK45291189
Adresse: Prins Georgs Kvarter 13, 7000 Fredericia, Denmark
Telefon: +45 70 26 25 29
E-Mail: info@energy-cool.com
Webseite: https://energy-cool.com/
Gerichtsstand und anwendbares Recht: Alle Vereinbarungen werden nach dänischem Recht geschlossen. Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Bedingungen werden von dänischen Gerichten entschieden, sofern nicht anders schriftlich vereinbart.
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Geschäftsbedingungen (die „Bedingungen") gelten für alle Angebote, Verkäufe und Lieferungen von Produkten und Dienstleistungen des Verkäufers.
1.2 Die Bedingungen gelten für Business-to-Business-Transaktionen (B2B) und regeln alle Vereinbarungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer, sofern nicht anders schriftlich vereinbart. Die Bedingungen gelten unabhängig vom Standort des Käufers, es sei denn, zwingendes nationales Recht in einem bestimmten EU-Land erfordert besondere Bedingungen.
1.3 Im Falle von Abweichungen zwischen diesen Bedingungen und den allgemeinen Einkaufsbedingungen des Käufers haben diese Bedingungen Vorrang, sofern nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart.
1.4 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Bedingungen ohne vorherige Ankündigung zu ändern. Änderungen gelten für alle Bestellungen, die nach Veröffentlichung der aktualisierten Version auf der Website des Verkäufers oder anderweitiger Mitteilung aufgegeben werden.
1.5 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen für ungültig oder nicht durchsetzbar befunden werden, bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang gültig und wirksam.
§ 2 Spezifische Definitionen
2.1 „Zwischenverkauf" bedeutet, dass der Verkäufer nach Abgabe eines Angebots an den Käufer das angebotene Produkt oder System an einen Dritten verkauft, bevor die Annahme des Käufers beim Verkäufer eingegangen ist.
2.2 „Inbetriebnahmezeit" bedeutet den Zeitpunkt, zu dem das System geliefert, installiert und entweder vom Käufer in Betrieb genommen oder vom Käufer als betriebsbereit erklärt wurde.
2.3 „Technische Dokumentation" bedeutet alle technischen Informationen, Zeichnungen, Spezifikationen, Bilder und sonstiges Material, das vom Verkäufer dem Käufer zur Verfügung gestellt wird, unabhängig davon, ob es in physischer, elektronischer oder anderer Form geliefert wird.
§ 3 Angebote
3.1 Angebote und Zwischenverkauf
Alle vom Verkäufer abgegebenen Angebote sind unverbindlich und 30 Tage ab Angebotsdatum gültig, sofern nicht anders schriftlich vereinbart. Das Angebot verfällt automatisch nach Ablauf dieser Frist, es sei denn, der Käufer hat es innerhalb der Frist schriftlich angenommen. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, das angebotene Produkt oder System an eine andere Partei zu verkaufen, solange die schriftliche Annahme des Käufers den Verkäufer nicht erreicht hat (vgl. Abschnitt 2.1 zum Zwischenverkauf).
3.1.1 Die Angebotspreise basieren auf den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung geltenden Rohstoffpreisen, Wechselkursen und sonstigen Kosten. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Preise im Falle wesentlicher Änderungen dieser Faktoren bis zum Zeitpunkt der Annahme des Angebots anzupassen.
3.2 Auftragsbestätigung
Eine verbindliche Vereinbarung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer kommt nur zustande, wenn der Verkäufer eine schriftliche Auftragsbestätigung versendet hat. Der Käufer muss die Auftragsbestätigung prüfen und den Verkäufer unverzüglich über etwaige Abweichungen informieren. Andernfalls gilt die Auftragsbestätigung als angenommen.
3.3 Änderungen und Stornierung
Änderungen oder Stornierungen einer bestätigten Bestellung erfordern die schriftliche Zustimmung des Verkäufers. Solche Änderungen können zu Anpassungen von Preis, Lieferzeit und anderen Bedingungen führen.
3.3.1 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, ein Angebot im Falle offensichtlicher Fehler in Preis, Berechnung oder Inhalt zu stornieren oder zu ändern.
3.3.2 Jede Änderung eines Angebots durch den Kunden gilt als neue Anfrage und erfordert eine neue schriftliche Genehmigung durch den Verkäufer.
3.4 Wenn neue Gesetze oder Vorschriften in Kraft treten, die die Fähigkeit des Verkäufers zur Lieferung gemäß dem Angebot beeinträchtigen, behält sich der Verkäufer das Recht vor, das Angebot zu stornieren oder zu überarbeiten.
3.5 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, sind die Kosten für Transport und Lieferung nicht im Angebotspreis enthalten.
3.5.1 Verpackungs- und Transportkosten sind nicht im Angebotspreis enthalten.
3.6 Zölle, Transport und lokale Steuern sind nicht im Angebotspreis enthalten, es sei denn, dies ist im Angebot ausdrücklich angegeben.
§ 4 Spezifikationen und technische Dokumentation
Alle Angaben und Informationen bezüglich Gewicht, Abmessungen, Kapazitäten, Preise und technische oder sonstige Daten in den Marketingmaterialien des Verkäufers, einschließlich Katalogen, Broschüren, Rundschreiben, Anzeigen, Bildern und Preislisten, dienen nur zur Orientierung.
Alle dem Käufer zur Verfügung gestellte technische Dokumentation bleibt Eigentum des Verkäufers.
Die technische Dokumentation darf ohne Zustimmung des Verkäufers nicht für andere als die durch die Übertragung beabsichtigten Zwecke verwendet werden und darf ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht kopiert, vervielfältigt, übertragen oder an Dritte weitergegeben werden.
Wenn der Käufer das Angebot des Verkäufers nicht annimmt, muss jede vom Käufer erhaltene technische Dokumentation an den Verkäufer zurückgegeben werden.
§ 5 Designänderungen
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, ohne vorherige Benachrichtigung des Käufers solche Änderungen am Design – Wahl der Materialien, Ausführung usw. – vorzunehmen, die der Verkäufer für notwendig erachtet. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet sicherzustellen, dass solche Änderungen nicht zu einer Verschlechterung der Qualität, Kapazität oder wesentlichen Verwendbarkeit des verkauften Artikels führen.
Vorgenommene Änderungen berechtigen den Käufer nicht zu irgendeiner Form von Entschädigung.
§ 6 Lieferung
Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, erfolgt die Lieferung von Produkten und Dienstleistungen des Verkäufers gemäß Incoterms 2020 EXW (Ab Werk). Der Käufer trägt alle Kosten und Risiken im Zusammenhang mit dem Transport vom Standort des Verkäufers.
Die angegebene Lieferzeit ist indikativ, sofern nicht anders schriftlich vereinbart. Der Verkäufer bemüht sich, die vereinbarte Lieferzeit einzuhalten, haftet jedoch nicht für Verzögerungen, die verursacht werden durch:
- Höhere Gewalt (vgl. Abschnitt 12)
- Verzögerungen von Subunternehmern
- Versäumnis des Käufers, notwendige Informationen oder Materialien bereitzustellen
- Andere Umstände außerhalb der Kontrolle des Verkäufers
Der Verkäufer informiert den Käufer so schnell wie möglich über etwaige Verzögerungen.
6.1 Gefahrübergang und Transport
Verkäufe erfolgen in der Regel EXW (Ab Werk). Der Käufer trägt daher alle Kosten und Risiken im Zusammenhang mit dem Transport des gekauften Artikels vom Standort des Verkäufers. Der Käufer ist verpflichtet, eine Transportversicherung gemäß § 6 abzuschließen.
6.1.1 Wenn der Verkäufer die Installation des gekauften Artikels übernimmt, sind die Transportkosten im Angebot enthalten. Das mit dem Transport verbundene Risiko geht jedoch weiterhin vom Standort des Verkäufers (EXW) auf den Käufer über, und der Käufer ist verpflichtet, eine Transportversicherung abzuschließen, vgl. § 6.
6.1.2 Die Bestimmungen in 6.1 und 6.1.1 gelten auch, wenn die Lieferung direkt vom Subunternehmer des Verkäufers erfolgt.
6.2 Teillieferungen
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Teillieferungen vorzunehmen, sofern nicht anders vereinbart. Jede Teillieferung wird separat in Rechnung gestellt und muss gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen bezahlt werden.
6.3 Annahmepflicht des Käufers
Der Käufer ist verpflichtet, die Lieferung zum Zeitpunkt der Lieferung anzunehmen. Wenn der Käufer die Lieferung zum vereinbarten Zeitpunkt nicht annimmt, ist der Verkäufer berechtigt, die Produkte auf Kosten und Risiko des Käufers zu lagern und die Lieferung als abgeschlossen in Rechnung zu stellen.
6.4 Prüfung bei Erhalt
Bei Erhalt muss der Käufer die Produkte unverzüglich auf sichtbare Schäden oder Mängel prüfen. Reklamationen müssen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt schriftlich beim Verkäufer eingereicht werden; andernfalls gilt die Lieferung als angenommen.
§ 7 Rechnungsstellung und Zahlung
Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, erfolgt die Rechnungsstellung durch den Verkäufer wie folgt: 35% bei Auftragsbestätigung des Verkäufers, 35% bei Versand vom Standort des Verkäufers des verkauften Artikels (oder, wenn in mehreren Sendungen geliefert, der Hauptteile), oder wenn diese als versandbereit erklärt werden, und 30% innerhalb von 8 Tagen nach der Inbetriebnahmezeit.
Die Zahlungsbedingungen sind netto 14 Tage ab Rechnungsdatum, sofern nicht anders schriftlich vereinbart.
Wenn der Käufer nicht rechtzeitig zahlt, ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen vom Fälligkeitsdatum bis zur Zahlung zu dem nach dem dänischen Zinsgesetz geltenden Satz zu berechnen, der dem von der Nationalbank zum jeweils letzten 1. Juli oder 1. Januar festgelegten Kreditzins plus 7% entspricht.
7.1 Wenn die Zahlung mehr als 15 Tage überfällig ist, behält sich der Verkäufer das Recht vor: (i) weitere Lieferungen an den Käufer zu stoppen, bis die Zahlung eingegangen ist; (ii) Vorauszahlung für zukünftige Bestellungen zu verlangen; und/oder (iii) die Forderung an ein Inkassobüro zu übergeben, wobei alle Kosten vom Käufer getragen werden.
Der Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Käufers ist der Geschäftssitz des Verkäufers.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält das Eigentum an den verkauften Waren, bis der Kaufpreis vollständig bezahlt ist. Die Zahlung per Scheck, Wechsel, Schuldschein oder elektronischen Mitteln gilt erst dann als Zahlung, wenn der Betrag dem vom Verkäufer benannten Konto ohne Möglichkeit der Rückbuchung gutgeschrieben wurde.
Wenn der Käufer gegen Zahlungsverpflichtungen verstößt, ist der Verkäufer berechtigt, die Rückgabe der Waren auf Kosten des Käufers zu verlangen, unbeschadet des Rechts des Verkäufers auf weitere Ansprüche aus der Verletzung.
§ 9 Verzögerung
Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, wird jede angegebene Inbetriebnahmezeit nach bestem Wissen des Verkäufers festgelegt.
Wenn der Verkäufer der Ansicht ist, dass die vereinbarte Liefer- oder Inbetriebnahmezeit nicht eingehalten werden kann, muss der Verkäufer den Käufer schriftlich benachrichtigen und eine neue voraussichtliche Zeit angeben.
Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für direkte oder indirekte Verluste des Käufers aufgrund der Überschreitung von Lieferzeiten. Wenn die Verzögerung als wesentlich angesehen werden muss, ist der Käufer jedoch berechtigt, die Bestellung zu stornieren.
§ 10 Reklamationen und Mängel
Reklamationen müssen unverzüglich schriftlich erfolgen. Der Käufer trägt die Kosten für die Rücksendung defekter Teile an den Verkäufer zur Prüfung.
Für 1 Jahr ab Lieferung oder Inbetriebnahmezeit verpflichtet sich der Verkäufer, dokumentierte Mängel durch Reparatur oder Ersatz nach Ermessen des Verkäufers zu beheben. Ersetzte Teile folgen der ursprünglichen Reklamationsfrist.
Für neue Teile, die im Zusammenhang mit Reparaturen gemäß §10.2 eingesetzt werden, läuft die Reklamationsfrist gleichzeitig mit der Frist gemäß §10.2 ab.
Die Verpflichtungen des Verkäufers gemäß §10.2 gelten nicht, wenn der Mangel zurückzuführen ist auf:
- Mangelnde Wartung oder Missbrauch entgegen den Anweisungen des Verkäufers
- Falsche oder unsachgemäße Verwendung des Produkts
- Änderungen oder technische Eingriffe ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers
- Außergewöhnliche klimatische Einflüsse oder andere externe Faktoren außerhalb der Kontrolle des Verkäufers
Die Haftung des Verkäufers für Schäden kann niemals 10% des Teils des vereinbarten Kaufpreises überschreiten, der dem Teil der Lieferung entspricht, der mangelhaft oder verspätet ist.
Der Verkäufer kann nicht verpflichtet werden, für indirekte Verluste zu haften, die durch Mängel am verkauften Artikel verursacht werden. Indirekte Verluste umfassen unter anderem Produktionsausfall, Gewinnausfall oder Verluste durch Kältemittelleckage; der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Kältemittel nachzufüllen. Diese Klausel gilt sowohl im Falle von Unfallschäden als auch im Falle von Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit seitens des Verkäufers verursacht wurden.
§ 11 Produkthaftung
Der Verkäufer kann nur für Schäden an Eigentum haftbar gemacht werden, das hauptsächlich für geschäftliche Zwecke bestimmt ist, wenn der Käufer nachweist, dass der Schaden durch einen Fehler des Verkäufers verursacht wurde. Die Haftung für Sachschäden, einschließlich Schäden an den eigenen Produkten des Käufers, ist auf DKK 500.000 begrenzt.
Der Verkäufer haftet nicht für Produktionsausfall, Gewinnausfall oder andere indirekte Verluste.
Der Käufer stellt den Verkäufer in dem Umfang frei, in dem der Verkäufer gegenüber Dritten für Schäden oder Verluste haftet, die die oben genannten Beschränkungen überschreiten. Der Käufer ist verpflichtet, sich der Gerichtsbarkeit desselben Gerichts zu unterwerfen, das Ansprüche gegen den Verkäufer behandelt.
Wenn ein Dritter einen Produkthaftungsanspruch geltend macht, sind die Parteien verpflichtet, sich gegenseitig zu benachrichtigen und den Anspruch ihren Versicherungsgesellschaften zu melden.
Der Käufer muss sicherstellen, dass alle Endkunden oder Partner ordnungsgemäß über die Eigenschaften des Produkts informiert werden, einschließlich durch Hinzufügen notwendiger Beschreibungen und Warnungen in Anleitungen, Verpackungen und anderem Material, und sollte, soweit möglich, sicherstellen, dass diese Praxis in nachfolgenden Vertriebsstufen beibehalten wird.
§ 12 Haftungsbefreiung – Höhere Gewalt
Die folgenden Umstände führen zur Haftungsbefreiung für die Parteien, wenn sie die Erfüllung der Vereinbarung verhindern oder die Erfüllung unzumutbar erschweren: Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrungen und alle anderen Umstände außerhalb der Kontrolle der Parteien, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Feuer, Krieg, Mobilisierung oder unvorhergesehene militärische Einberufungen, öffentliche Anordnungen, Beschlagnahme, Währungsbeschränkungen, Unruhen und Aufruhr, Mangel an Transportmitteln, Unregelmäßigkeiten bei der Versorgung mit Strom, Wasser und anderen Versorgungsleistungen, allgemeiner Warenmangel, Ablehnung größerer Arbeiten sowie Mängel oder Verzögerungen bei Lieferungen von Subunternehmern aufgrund der in diesem Abschnitt genannten Umstände.
Die Partei, die sich auf Haftungsbefreiung oder höhere Gewalt beruft, muss die andere Partei unverzüglich schriftlich über das Eintreten und die Beendigung des Ereignisses benachrichtigen.
Jede Partei ist berechtigt, die Vereinbarung durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei zu kündigen, wenn die Erfüllung aufgrund der oben genannten Umstände unmöglich wird.
§ 13 Versicherungspflicht des Käufers
Ab dem Zeitpunkt, zu dem das Risiko vom Verkäufer auf den Käufer übergeht, ist der Käufer verpflichtet, eine umfassende (All-Risk) Versicherung abzuschließen, die Maschinen/Maschinenteile und alle Installationskosten abdeckt. Die Versicherung muss in Kraft bleiben, bis die endgültige Zahlung an den Verkäufer erfolgt ist.
Bis zur Zahlung ist der Verkäufer jederzeit berechtigt, einen Nachweis zu verlangen, dass §13.1 erfüllt ist.
§ 14 Genehmigungen
Der Käufer ist verantwortlich für die Einholung aller für die Durchführung der Lieferung erforderlichen Genehmigungen und für die Übernahme der damit verbundenen Kosten.
§ 15 Besondere Bestimmungen zur Installation
Wenn die Installation im Kaufvertrag enthalten ist, gelten die Bedingungen in diesem §15.
Der Käufer muss sicherstellen, dass die Installationsarbeiten zum vereinbarten Zeitpunkt beginnen können und dass die Arbeiten des Käufers und anderer Lieferanten so koordiniert werden, dass die Installation des Verkäufers ohne Unterbrechung abgeschlossen werden kann. Die Baustelle muss aufgeräumt und für die Installation bereit sein, damit die Arbeiten ohne Verzögerung beginnen können.
Wenn die Installationsarbeiten Änderungen oder Reparaturen an den bestehenden Gebäuden, Einrichtungen oder anderen Systemen des Käufers erfordern, ist der Käufer für die Veranlassung und Bezahlung verantwortlich.
Der Käufer muss den Verkäufer informieren, wenn die oben genannten Arbeiten die Lieferung beeinträchtigen, einschließlich wenn die Inbetriebnahmezeit verschoben wird. In solchen Fällen werden die Lieferverpflichtungen des Verkäufers entsprechend verschoben. Die Kosten des Verkäufers im Zusammenhang mit Verzögerungen, die durch den Käufer oder andere Lieferanten des Käufers verursacht werden, trägt der Käufer.
Wenn das eigene Personal des Käufers die Installation unter Aufsicht eines vom Verkäufer entsandten Installationsleiters durchführt, gilt das Vorstehende ebenfalls; darüber hinaus müssen alle erforderlichen Systemkomponenten verfügbar sein.
Der Käufer darf das Personal des Verkäufers nicht für andere Arbeiten als die ausdrücklich vereinbarten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers einsetzen. Wenn der Käufer entgegen dieser Regelung das Personal des Verkäufers für andere als die schriftlich vereinbarten Arbeiten einsetzt, übernimmt der Verkäufer keine Verantwortung für das Personal oder die ausgeführten Arbeiten. Jegliche Haftung gemäß dänischem Recht DL 3-19-2 liegt somit beim Käufer.
Der Käufer stellt kostenlos zu den vom Verkäufer angeforderten Zeiten zur Verfügung: Hilfspersonal, Ausrüstung und Einrichtungen zum Einbringen, internen Transport auf der Baustelle, Platzierung von Teilen auf Fundamenten, Verschrauben, Reinigung, Sicherheit, Kranunterstützung, Gerüste, Abschirmung, Beleuchtung, Strom, Wasser, Dampf, Druckluft, Heizung und Öl usw.
Der Käufer informiert den Verkäufer über die geltenden Sicherheitsvorschriften auf der Baustelle, und der Verkäufer verpflichtet sich, sein entsandtes Personal anzuweisen, diese einzuhalten.
Alle Arbeiten, die daraus resultieren, dass der Käufer das System nicht unmittelbar nach der Installation in Betrieb nehmen möchte, werden als Zusatzarbeiten betrachtet.
Verzögerungen und Zusatzarbeiten werden separat nach Tagessätzen in Rechnung gestellt.
§ 16 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag werden nach dänischem Recht unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Vorschriften beigelegt.